Beauftragtenwesen

Als externer Betriebsbeauftragter für Abfall i. S. der §§ 59 u. 60 KrWG und als Immissionsschutz-Beauftragter nach nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV übernehmen wir für Sie sämtliche gesetzlichen Pflichten.

Beim Immissionsschutzbeauftragten sind dies z. B.
  • Überwachungspflicht gem. § 54 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
  • Aufklärungs- und Informationspflicht gem. § 54 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG
  • Berichtspflicht gem. § 54 Abs. 2 BImSchG
  • Anzeigenpflicht im Extremfall
Beim Abfallbeauftragten sind dies z. B.
  • Überwachungspflicht verankert in § 60 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 KrW-/AbfG
  • Aufklärungs- und Informationspflicht verankert in § 60 Abs. 1 Nr. 3 KrWG
  • Berichtspflicht verankert in § 60 Abs. 2 KrWG
  • Anzeigenpflicht im Extremfall
Nutzen Sie uns außerdem als Ihren Informationsdienst rund um abfallrechtliche Neuerungen!